Wie hoch ist der Kilometersatz für Dienstreisen?
0,30 € je Kilometer je Kilometer mit dem Pkw und 0,20 € je Kilometer je Kilometer mit einem anderen Kraftfahrzeug. Einen Jahres-Höchstbetrag gibt es nicht.
Eine Dienstreise wird nicht mit der Entfernungspauschale abgerechnet, sondern mit dem Reisekostensatz: 0,30 € je Kilometer mit dem Pkw und 0,20 € mit einem anderen Kraftfahrzeug, 2026 und 2027 unverändert.
Für eine Dienstreise gilt der Reisekostensatz: 0,30 € je Kilometer mit dem Pkw und 0,20 € je Kilometer mit einem anderen Kraftfahrzeug. Das ist keine Pauschale für den Arbeitsweg. Dort gilt die Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer.
Eine Dienstreise ist berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Der Weg dorthin und zurück ist Teil der Reise, nicht der Arbeitsweg: Deshalb wird er mit dem Reisekostensatz abgerechnet und nicht mit der Entfernungspauschale.
Fahren Sie an einem Tag erst ins Büro und dann zu einem Termin, bleiben die Wege zwischen Wohnung und Büro Arbeitsweg. Die Fahrt vom Büro zum Termin ist Dienstreise.
| Fahrzeug | Satz je Kilometer | Gilt für |
|---|---|---|
| Pkw | 0,30 € je Kilometer | Dienstliche Fahrten mit dem eigenen oder überlassenen Pkw |
| Anderes Kraftfahrzeug | 0,20 € je Kilometer | Motorrad, Roller und andere motorbetriebene Fahrzeuge |
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG; die Sätze gelten 2026 und 2027 unverändert.
Erstattet ein Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes die Reisekosten, bleibt die Zahlung steuerfrei, soweit sie die nach § 9 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigt (§ 3 Nr. 16 EStG). Bis zur Höhe der Kilometersätze ist das ohne Einzelnachweis möglich; darüber hinaus muss der Arbeitnehmer die Kosten belegen.
Für den Arbeitsweg gilt etwas anderes: Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und mindern zugleich die abziehbare Entfernungspauschale. Ein Zuschuss für Fahrten mit dem eigenen Pkw ist dagegen nicht steuerfrei; der Arbeitgeber kann ihn mit 15 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
| Arbeitsweg | Dienstreise | |
|---|---|---|
| Satz 2026/2027 | 0,38 € je Kilometer | 0,30 € je Kilometer (Pkw) |
| Wirkung | Abzug in der Steuererklärung | Erstattung durch den Arbeitgeber |
| Höchstbetrag | 4.500 € je Kalenderjahr, nicht bei Pkw-Nutzung | keiner |
| Gezählt wird | ein Weg je Arbeitstag, volle Entfernungskilometer | jeder dienstlich gefahrene Kilometer |
| Rechtsgrundlage | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG |
Für Arbeitnehmer gibt es keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist wie für Buchführungspflichtige. Prüfen kann das Finanzamt aber bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von regelmäßig vier Jahren (§ 169 AO); solange sollten die Unterlagen im Haus sein.
Reisekostensatz in Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a, Entfernungspauschale in Nr. 4, Höchstbetrag und Ausnahmen.
Steuerfreie Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln und die Erstattung von Reisekosten.
Der 15-Prozent-Pauschsteuersatz für Fahrtkostenzuschüsse, die nicht nach § 3 Nr. 15 steuerfrei sind.
0,30 € je Kilometer je Kilometer mit dem Pkw und 0,20 € je Kilometer je Kilometer mit einem anderen Kraftfahrzeug. Einen Jahres-Höchstbetrag gibt es nicht.
Nein. Die Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer gilt nur für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Dienstreise zählt der Reisekostensatz von 0,30 € je Kilometer. Seit 2026 liegt er damit unter der Entfernungspauschale, bis 2025 waren beide gleich hoch.
Dann können Sie die Differenz als Werbungskosten ansetzen, soweit sie die abziehbaren Reisekosten nicht übersteigt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber gar nichts erstattet.
Für andere motorbetriebene Fahrzeuge gilt 0,20 € je Kilometer je Kilometer. Für Fahrrad und zu Fuß sieht das Gesetz keinen Kilometersatz vor; dort sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Der Kilometersatz gilt auch für Auslandsdienstreisen. Für Verpflegung und Übernachtung gelten eigene Pauschalen je Land, die mit dem Kilometersatz nichts zu tun haben.
Amtliche Sätze, Hinweise zur Erstattung und Vorlagen für die Fahrtenaufzeichnung.