Dienstreisen nach § 9 EStG

Dienstreise-Kilometersatz 2026 und 2027

Eine Dienstreise wird nicht mit der Entfernungspauschale abgerechnet, sondern mit dem Reisekostensatz: 0,30 € je Kilometer mit dem Pkw und 0,20 € mit einem anderen Kraftfahrzeug, 2026 und 2027 unverändert.

Ratgeber von MileagePilotaktualisiert 21. Okt. 2026

Kurz gesagt

Für eine Dienstreise gilt der Reisekostensatz: 0,30 € je Kilometer mit dem Pkw und 0,20 € je Kilometer mit einem anderen Kraftfahrzeug. Das ist keine Pauschale für den Arbeitsweg. Dort gilt die Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer.

Auf einen Blick

  • 0,30 € je Kilometer je Kilometer mit dem Pkw, 0,20 € je Kilometer je Kilometer mit einem anderen Kraftfahrzeug.
  • Kein Jahres-Höchstbetrag: der Satz gilt für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer.
  • Der Arbeitgeber kann bis zur Höhe der abziehbaren Reisekosten steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG).
  • Der Arbeitsweg bleibt bei der Entfernungspauschale. Die beiden Sätze werden nicht gemischt.

Welche Fahrt eine Dienstreise ist

Eine Dienstreise ist berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Der Weg dorthin und zurück ist Teil der Reise, nicht der Arbeitsweg: Deshalb wird er mit dem Reisekostensatz abgerechnet und nicht mit der Entfernungspauschale.

Fahren Sie an einem Tag erst ins Büro und dann zu einem Termin, bleiben die Wege zwischen Wohnung und Büro Arbeitsweg. Die Fahrt vom Büro zum Termin ist Dienstreise.

Die beiden Kilometersätze

  • Fahrrad und zu Fuß: Für die Fortbewegung ohne Motor sieht das Gesetz keinen Kilometersatz vor; anzusetzen sind die tatsächlichen Kosten.
  • Bahn, Bus und Flugzeug: ebenfalls die tatsächlichen Kosten, nicht der Kilometersatz.
  • Mit mehreren Personen im Auto: Der Kilometersatz gilt für das Fahrzeug, nicht je Mitfahrer.
FahrzeugSatz je KilometerGilt für
Pkw0,30 € je KilometerDienstliche Fahrten mit dem eigenen oder überlassenen Pkw
Anderes Kraftfahrzeug0,20 € je KilometerMotorrad, Roller und andere motorbetriebene Fahrzeuge

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG; die Sätze gelten 2026 und 2027 unverändert.

Steuerfrei erstatten: was der Arbeitgeber darf

Erstattet ein Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes die Reisekosten, bleibt die Zahlung steuerfrei, soweit sie die nach § 9 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigt (§ 3 Nr. 16 EStG). Bis zur Höhe der Kilometersätze ist das ohne Einzelnachweis möglich; darüber hinaus muss der Arbeitnehmer die Kosten belegen.

Für den Arbeitsweg gilt etwas anderes: Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und mindern zugleich die abziehbare Entfernungspauschale. Ein Zuschuss für Fahrten mit dem eigenen Pkw ist dagegen nicht steuerfrei; der Arbeitgeber kann ihn mit 15 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).

  • Dienstreise: steuerfrei bis zur Höhe der abziehbaren Reisekosten, kein Jahres-Höchstbetrag.
  • Arbeitsweg mit Bus und Bahn: steuerfrei als Zuschuss, aber die Pauschale wird entsprechend gekürzt.
  • Arbeitsweg mit dem Pkw: kein steuerfreier Zuschuss, Pauschsteuer mit 15 Prozent möglich.

Arbeitsweg und Dienstreise im Vergleich

ArbeitswegDienstreise
Satz 2026/20270,38 € je Kilometer0,30 € je Kilometer (Pkw)
WirkungAbzug in der SteuererklärungErstattung durch den Arbeitgeber
Höchstbetrag4.500 € je Kalenderjahr, nicht bei Pkw-Nutzungkeiner
Gezählt wirdein Weg je Arbeitstag, volle Entfernungskilometerjeder dienstlich gefahrene Kilometer
Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG

Was Sie aufbewahren

Für Arbeitnehmer gibt es keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist wie für Buchführungspflichtige. Prüfen kann das Finanzamt aber bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von regelmäßig vier Jahren (§ 169 AO); solange sollten die Unterlagen im Haus sein.

  • Datum, Ziel und Anlass jeder Dienstreise.
  • Die gefahrenen Kilometer, bei einer Umwegfahrt mit Begründung.
  • Bei tatsächlichen Kosten statt Pauschale: Belege für Bahn, Flug, Taxi oder Mietwagen.
  • Bei einer Abrechnung über dem Satz: die Nachweise, die den höheren Betrag tragen.

Amtliche Quellen

§ 9 EStG

Reisekostensatz in Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a, Entfernungspauschale in Nr. 4, Höchstbetrag und Ausnahmen.

§ 3 Nr. 15 und Nr. 16 EStG

Steuerfreie Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln und die Erstattung von Reisekosten.

§ 40 Abs. 2 EStG

Der 15-Prozent-Pauschsteuersatz für Fahrtkostenzuschüsse, die nicht nach § 3 Nr. 15 steuerfrei sind.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kilometersatz für Dienstreisen?

0,30 € je Kilometer je Kilometer mit dem Pkw und 0,20 € je Kilometer je Kilometer mit einem anderen Kraftfahrzeug. Einen Jahres-Höchstbetrag gibt es nicht.

Kann ich für eine Dienstreise die Entfernungspauschale ansetzen?

Nein. Die Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer gilt nur für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Dienstreise zählt der Reisekostensatz von 0,30 € je Kilometer. Seit 2026 liegt er damit unter der Entfernungspauschale, bis 2025 waren beide gleich hoch.

Erstattet mein Arbeitgeber weniger als den Satz — was dann?

Dann können Sie die Differenz als Werbungskosten ansetzen, soweit sie die abziehbaren Reisekosten nicht übersteigt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber gar nichts erstattet.

Gilt der Satz auch für Fahrten mit dem Motorrad?

Für andere motorbetriebene Fahrzeuge gilt 0,20 € je Kilometer je Kilometer. Für Fahrrad und zu Fuß sieht das Gesetz keinen Kilometersatz vor; dort sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Was ist mit Fahrten im Ausland?

Der Kilometersatz gilt auch für Auslandsdienstreisen. Für Verpflegung und Übernachtung gelten eigene Pauschalen je Land, die mit dem Kilometersatz nichts zu tun haben.

Weiter mit den Werkzeugen

Amtliche Sätze, Hinweise zur Erstattung und Vorlagen für die Fahrtenaufzeichnung.